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Übersicht über die Corona-Hilfsmaßnahmen:

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für die Inhalte übernommen werden. Bitte setzen Sie sich vor der Umsetzung irgendwelcher Maßnahmen unbedingt mit uns in Verbindung. Unsere Kontaktdaten finden Sie <hier>

A. Corona Soforthilfe des Bundes und der Länder

B. Steuerliche Erleichterungen

  • Steuerstundung

  • Ratenzahlung

  • Aussetzung der Vorauszahlungen

  • Steuerfreie Corona-Prämie

C. Kurzarbeitergeld

D. Darlehen der L-Bank und Bürgschaftsbank

E. Informationen zu Arbeitsrecht/Insolvenzanmeldungen

A. Corona Soforthilfe des Bundes und der Länder

Akt.Entwicklungen
Steuererleichterung

B. Allgemeine Steuererleichterungen

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen:

  • Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden.

  • Steuerstundungen sind möglich, wenn die Steuerzahlung eine erhebliche Härte darstellt.

  • Vollstreckungsmaßnahmen oder Säumniszuschläge wird es bis 31.12.2020 nicht geben, solange der Schuldner nachweisllich von den Auswirkungen des Corona-Viruses betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Maßnahmen gelten ausdrücklich für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Einzelne Bundesländer wenden diese Regelungen auch im Bereich der Umsatzsteuern an. Steuerstundungen für Lohnsteuer kommen nicht in Betracht.

 

Viele Bundesländer erstatten auf Antrag die im Februar bezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11). Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt trotz Erstattung bestehen.

Bitte stimmen Sie diese Maßnahmen mit uns ab. Gerne übernehmen wir für Sie die Anträge an die Finanzämter.

Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen

- Direktlink auf das Dokument: https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233

Keine pauschalen Stundungsanträge für noch nicht fällige Steuern möglich. Stundungen sind erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der Steuerforderungen möglich. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Abgabefrist für Steuererklärungen 2018:

Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2018 wird auf Antrag vom 28.02.2020 auf 31.05.2020 rückwirkend verlängert. Je nach Bundesland werden Einzel- oder Sammelfristverlängerungen akzeptiert. Die Bundesländer setzen unterschiedliche Kriterien für die Genehmigung an.

19.03.2020:

Hierzu Erlass des Bundesfinanzministeriums - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Viruses vom 19.03.2020:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kurzarbeit

C. Informationen zu Kurzarbeitergeld

Unternehmen können Kurzarbeitergeld (KUG) vereinfacht und rückwirkend zum 01.03.2020 erhalten:

  • Anspruch auf  Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben.

  • Erstattung der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100%.

  • Bezug des KUG bis zu 12 Monate möglich.

  • Anspruch auf KUG auch für Leiharbeitnehmer/*innen.

  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Musterformulierung für die Einführung von

Kurzarbeitergeld in einem Betrieb ohne Betriebsrat:

 

Wir unterstützen Sie im Bereich der Lohnbuchhaltung selbstverständlich bei Fragen rund um das Thema Kurzarbeit, bei der Beantragung der Leistungen bei der Arbeitsagentur und übernehmen die Anträge auf Erstattungen von Kurzarbeitergeld.

L-Bank Darlehen

D. Förderprogramme der L-Bank und Bürgschaftsbank

Zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung:

KfW-Unternehmerkredit für kleine gewerbliche Unternehmen bis maximal 50 Mitarbeiter/*innen und Freiberufler, die länger als fünf Jahre bestehen. Die Höchstgrenze bei Krediten ist 200 Millionen Euro. Anträge können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Milliarden Euro.

 

ERP-Gründerkredit für jüngere mittelständische Unternehmen und Freiberufler mit einem maximalen Umsatz von 2 Milliarden Euro (bislang 500 Millionen Euro), die weniger als fünf Jahre bestehen.

 

KfW-Kredit für Wachstum für Unternehmen im Bereich Innovation und Digitalisierung die länger als 5 Jahre bestehen und bis zu einer Umsatzgrenze von 5 Milliarden Euro.

 

Sonderprogramm: Die KfW will Investitionskredite für Unternehmen leichter zugänglich machen. Die KfW übernimmt dabei die Risiken bei Krediten für neue Investitionen bis zu 90%. Die Anträge sollen in Kürze über die Hausbanken eingereicht werden können.

Ansprechpartner für diese Programme sind die Banken und Sparkassen.

Weitere Hinweise auf der Webseite der KfW oder 

KfW-Hotline für gewerbliche Kredite: 0800/5399001

Die Kreissparkasse Ostalb hat mit Schreiben vom 20.03.2020 eine Übersicht der KfW-Programme veröffentlicht. Das Schreiben enthält ebenfalls eine Aufstellung der, für eine zügige Bearbeitung des Kreditantrags, benötigen (Mindest-)Unterlagen. Diese Unterlagen werden einheitlich für alle Sparkassen verlangt. Wir gehen davon aus, dass die meisten Kreditinstitute ähnliche Unterlagen für eine zügige Bearbeitung benötigen. 

 

Diese Unterlagen sind:

  • Kurze Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen

  • Jahresabschlüsse/Gewinnermittlungen der Jahre 2017 und 2018

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (einschl. Summen- und Saldenliste)

  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung

für die nächsten 12 Monate

  • Selbstauskunft (anzufordern über die Bank)

  • Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

Gerne Unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, sowie bei Beantragung der Kreditmittel. Nehmen Sie hierzu bitte mit uns Kontakt auf.

Arbeitsrecht/Insolvenz

E. Arbeitsrechtliche Konsequenzen/ Änderungen Insolvenzantragspflicht

Aufgrund des befürchteten Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft, schafft das Bundeskabinett in der Sitzung vom 23.03.2020 weitere Anreize für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft. Diese sind:

  • Land- und Forstwirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.

  • Ausweitung der 70 Tage-Regelung bei kurzfristig Beschäftigungen: Bis zum 31. Oktober 2020 darf eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tagen sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.

  • Arbeitnehmerüberlassung soll ohne Genehmigung möglich sein.

  • Einkommen aus Nebenbeschäftigungen wird bis Ende Oktober bis zur Höhe des Nettolohns aus dem gelegentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

  • Weiter Flexibilisierung der Arbeitszeiten in epidemischen Lagen (bislang 10 Stunden Grenze / 6-Tage Woche).

  • Kündigungsschutz: Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

 

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Coronavirus - Arbeitsrechtliche Auswirkungen

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Bundesministerium für Justiz: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie

geschädigte Unternehmen aussetzen:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

 

Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen gerne eine rechtliche Beratung in diesen beiden Bereichen innerhalb unseres Kanzleinetzwerks aus verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien.

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