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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Hinweise und Links zu Hilfe für Unternehmer und Unternehmen in der Corona-Krise. Diese Seite wird ständig aktualisiert.

 

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für die Inhalte übernommen werden. Bitte setzen Sie sich vor der Umsetzung irgendwelcher Maßnahmen unbedingt mit uns in Verbindung. Unsere Kontaktdaten finden Sie <hier>

 

A. Aktuelle Entwicklungen

 

B. Allgemeine Steuererleichtungen

 

C. Informationen zum Kurzarbeitergeld

 

D. Informationen zu Darlehen der L-Bank und Bürgschaftsbank

E. Informationen zu Arbeitsrecht/Insolvenzanmeldungen

 

F. Besondere Förderprogramme der Bundesländer

A. Aktuelle Entwicklungen

Akt.Entwicklungen

06.04.2020:

KfW-Schnellkredite werden durch die Bundesregierung beschlossen. Diese beinhalten unter anderem eine 100%-Haftungsfreistellung der Kreditinstitute. Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand sollen im Kern folgende Maßnahmen umfassen:

  • Für mittelständische Unternehmen über 10 Beschäftigten, die mindestens seit dem 01.01.2019 auf dem Markt sind.

  • Kreditvolumen beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 500.000 EUR oder 800.000 EUR.

  • Das Unternehmen darf am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

  • Zinssatz in Höhe von 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

  • Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100%

  • Kreditbewilligung ohne weitere Risikoprüfung durch die Bank oder KfW.

Der KfW-Schnellkredit startet nach Genehmigung durch die EU-Kommission!

03.04.2020:

Zulagen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 EUR können steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt werden. Die Regelung gilt in dem Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Voraussetzung ist, dass die Zulagen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Statt Geldzahlungen können auch Sachleistungen bis 1.500 EUR pro Monat gewährt werden.

Diese Regelung soll nicht nur für systemrelevante Berufsgruppen gelten!

Die sonstigen Sachbezüge bleiben davon unberührt. Pressemitteilung BMF vom 03.04.2020.

Anmerkung: Bislang wurden noch keine Details veröffentlicht, daher können die genauen Spielregeln auch noch nicht genannt werden.

Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einer kurzfristigen, bilateralen Lösung um Sonderregelungen für Grenzpendler zu erreichen. Infolge der Corona-Krise sind Arbeitnehmer aufgefordert, wenn möglich, ihre Tätigkeit im Home-Office zu erbringen. Nach den derzeitigen Regelungen kann dies, bei Grenzpendlern, zu Problemen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers führen. Hier sollen kurzfristige Sonderregelungen mit den angrenzenden Staaten ausgehandelt werden.

Lohnsteueranmeldungen März 2020 (fällig am 10.04.2020):

Auf Antrag gewähren die Finanzämter in Bayern und Nordrhein-Westfalen eine zweimonatige Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung März 2020.

  • Bayrisches Staatsministerium der Finanzen.

  • Pressemitteilung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Das Antragsformular für Nordrhein-Westaflen finden Sie >hier<.

 

27.03.2020:

Umsatzsteuersondervorauszahlung (1/11) 2020: verschiedene Bundesländer bieten, auf Antrag,  die Möglichkeit die im Februar bezahlte USt-Sondervorauszahlung zu erstatten. Teilnehmende Bundesländer und weitere Details unter B. Allgemeine Steuererleichterungen.

Abgabefrist für Steuererklärungen 2018: Teilweise bieten Bundesländer an, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2018 vom 28.02.2020 auf den 31.05.2020 rückwirkend gewährt werden kann. Details unter B. Allgemeine Steuererleichterungen.

26.03.2020:

Einzelne Berufsgenossenschaften bieten Zahlungserleichterungen an. Die Anträge können einfach und unbürokratisch bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gestellt werden (Quelle: www.handwerksblatt.de). Aktuell sind dies:

  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)  (Quelle: www.vbg.de)

  • Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau)

  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)

  • Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)

  • Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM)

  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

25.03.2020:

Die Melde- und Zahlungsfrist für die Schwerbehindertenabgabe wurde auf dem 30.06.2020 verschoben. Dies gab die Bundesagentur für Arbeit in einer Pressemitteilung vom 24.03.2020 bekannt.

 

Die Krankenkassen stunden die Beitragszahlungen März bis Ende Mai 2020. Anträge sind bei den Krankenkassen einzureichen mit einer glaubhaften Begründung, dass das Unternehmen erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat.

Die Beiträge werden am 27.03.2020 per Lastschrift eingezogen, die Ausführung der Lastschriften kann unter Umständen nicht mehr gestoppt werden. In diesem Falle müsste der Lastschrift widersprochen werden. Information der Mini-Job Zentrale (Bundesknappschaft). 

 

23.03.2020:

Der Bund spannt Schutzschirm für Wirtschaft: Das Bundeskabinett will heute ein Gesetzpaket verabschieden um die heimische Wirtschaft massiv zu unterstützen. Geplant sind:

a) Einmalzahlungen für 3 Monate:

  • bis zu 9.000 Euro für Selbständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten

  • bis zu 15.000 Euro für Selbständige und Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten

b) leichter Zugang zur Grundsicherung (SGB II).

c) Schutzfond für größere Unternehmen, durch Liquiditätsgarantien, Kapitalmaßnahmen und Refinanzierungen.

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt klar: "Alle bis dato beschlossenen Maßnahmen, stehen auch Startups zu Verfügung."

Der vom Bundesjustizministerium eingebrachte Gesetzentwurf soll heute vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dieser beinhaltet

  • Schutz von Mieter/*innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien vor Kündigung.

  • Verbraucher/*innen, sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten laufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie z. B. Strom- und Telekommunikationsleistungen.

  • Verbraucher/*innen erhalten mindestens einen dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen.

 

Wichtig für Kapitalgesellschaften: Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen soll auch bei stark eingeschränkter Versammlungsfähigkeit sichergestellt werden: Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, künftige virtuelle Hauptversammlungen abhalten zu können.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat aufgrund des bevorstehenden Arbeitskräftemangel Anreize geschaffen um Helfer für die Landwirtschaft zu gewinnen. Details siehe E. Informationen zu Arbeitsrecht

Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen stellen Soforthilfe-Programme der jeweiligen Länder vor:

Details unter F. Besondere Förderprogramme der Bundesländer

Rheinland-Pfalz verlängert die Fristen zu Abgabe der Steuererklärungen 2018. Die Fristen endeten zum 28.02.2020. Laut Finanzministerium Rheinland-Pfalz werden auf Antrag Fristverlängerungen rückwirkend zum 01.03.2020 bis zum 31.05.2020 entsprochen. Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge werden erlassen. Auch bei der Verlängerung von Fristen für Stellungsnahmen oder angeforderte Unterlagen, soll großzügig agiert werden.

Fußball: Was an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben soll ist, dass das Finale der UEFA Champions League verschoben wird. Einen Ausweichtermin hat die UEFA nicht genannt.

20.03.2020:

Bundesfinanzministerium: Fra­gen und Ant­wor­ten zum Co­ro­na-Hilfs­pro­gramm:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html

GEMA: Die Gema gibt auf Ihrer Homepage bekannt, dass infolge der amtlich angeordneten Schließungen vieler Betriebe, die Verträge ruhend gestellt werden. Somit sind für den Zeitraum der Schließung keine Gema-Gebühren abzuführen. Dies gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020

17.03.2020:

Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen - Sofortmaßnahmen um die Wirtschaft zu stärken:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html#unterstuetzung

16.03.2020:

Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus: 

https://63605389-b396-4114-822a-456a4a4d58ad.filesusr.com/ugd/45858c_49c472b20bff4613a307b305f20189e8.pdf

Allg.Steuererleichterung

B. Allgemeine Steuererleichterungen

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen:

  • Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden.

  • Steuerstundungen sind möglich, wenn die Steuerzahlung eine erhebliche Härte darstellt.

  • Vollstreckungsmaßnahmen oder Säumniszuschläge wird es bis 31.12.2020 nicht geben, solange der Schuldner nachweisllich von den Auswirkungen des Corona-Viruses betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Maßnahmen gelten ausdrücklich für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Einzelne Bundesländer wenden diese Regelungen auch im Bereich der Umsatzsteuern an. Steuerstundungen für Lohnsteuer kommen nicht in Betracht.

 

Fast alle Bundesländer erstatten auf Antrag die im Februar bezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11). Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt trotz Erstattung bestehen.

Aktuell sind dies: 

  • Baden-Württemberg

  • Bayern

  • Brandenburg

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Sachsen

  • Thüringen

 

Bitte stimmen Sie diese Maßnahmen mit uns ab. Gerne übernehmen wir für Sie die Anträge an die Finanzämter.

Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen

- Direktlink auf das Dokument: https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233

Keine pauschalen Stundungsanträge für noch nicht fällige Steuern möglich. Stundungen sind erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der Steuerforderungen möglich. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Abgabefrist für Steuererklärungen 2018:

Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2018 wird auf Antrag vom 28.02.2020 auf 31.05.2020 rückwirkend verlängert. Je nach Bundesland werden Einzel- oder Sammelfristverlängerungen akzeptiert. Die Bundesländer setzen unterschiedliche Kriterien für die Genehmigung an. Teilnehmende Bundesländer sind:

  • Bayern

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Rheinland-Pfalz

  • Thüringen

19.03.2020:

Hierzu Erlass des Bundesfinanzministeriums - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Viruses vom 19.03.2020:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kurzarbeit

C. Informationen zu Kurzarbeitergeld

Unternehmen können Kurzarbeitergeld (KUG) vereinfacht und rückwirkend zum 01.03.2020 erhalten:

  • Anspruch auf  Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben.

  • Erstattung der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100%.

  • Bezug des KUG bis zu 12 Monate möglich.

  • Anspruch auf KUG auch für Leiharbeitnehmer/*innen.

  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Musterformulierung für die Einführung von

Kurzarbeitergeld in einem Betrieb ohne Betriebsrat:

 

Wir unterstützen Sie im Bereich der Lohnbuchhaltung selbstverständlich bei Fragen rund um das Thema Kurzarbeit, bei der Beantragung der Leistungen bei der Arbeitsagentur und übernehmen die Anträge auf Erstattungen von Kurzarbeitergeld.

L-Bank Darlehen

D. Förderprogramme der L-Bank und Bürgschaftsbank

Zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung:

KfW-Unternehmerkredit für kleine gewerbliche Unternehmen bis maximal 50 Mitarbeiter/*innen und Freiberufler, die länger als fünf Jahre bestehen. Die Höchstgrenze bei Krediten ist 200 Millionen Euro. Anträge können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Milliarden Euro.

 

ERP-Gründerkredit für jüngere mittelständische Unternehmen und Freiberufler mit einem maximalen Umsatz von 2 Milliarden Euro (bislang 500 Millionen Euro), die weniger als fünf Jahre bestehen.

 

KfW-Kredit für Wachstum für Unternehmen im Bereich Innovation und Digitalisierung die länger als 5 Jahre bestehen und bis zu einer Umsatzgrenze von 5 Milliarden Euro.

 

Sonderprogramm: Die KfW will Investitionskredite für Unternehmen leichter zugänglich machen. Die KfW übernimmt dabei die Risiken bei Krediten für neue Investitionen bis zu 90%. Die Anträge sollen in Kürze über die Hausbanken eingereicht werden können.

Ansprechpartner für diese Programme sind die Banken und Sparkassen.

Weitere Hinweise auf der Webseite der KfW oder 

KfW-Hotline für gewerbliche Kredite: 0800/5399001

Die Kreissparkasse Ostalb hat mit Schreiben vom 20.03.2020 eine Übersicht der KfW-Programme veröffentlicht. Das Schreiben enthält ebenfalls eine Aufstellung der, für eine zügige Bearbeitung des Kreditantrags, benötigen (Mindest-)Unterlagen. Diese Unterlagen werden einheitlich für alle Sparkassen verlangt. Wir gehen davon aus, dass die meisten Kreditinstitute ähnliche Unterlagen für eine zügige Bearbeitung benötigen. 

 

Diese Unterlagen sind:

  • Kurze Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen

  • Jahresabschlüsse/Gewinnermittlungen der Jahre 2017 und 2018

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (einschl. Summen- und Saldenliste)

  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung

für die nächsten 12 Monate

  • Selbstauskunft (anzufordern über die Bank)

  • Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

Gerne Unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, sowie bei Beantragung der Kreditmittel. Nehmen Sie hierzu bitte mit uns Kontakt auf.

Arbeitsrecht/Insolvenz

E. Arbeitsrechtliche Konsequenzen/ Änderungen Insolvenzantragspflicht

Aufgrund des befürchteten Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft, schafft das Bundeskabinett in der Sitzung vom 23.03.2020 weitere Anreize für eine Beschäftigung in der Landwirtschaft. Diese sind:

  • Land- und Forstwirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.

  • Ausweitung der 70 Tage-Regelung bei kurzfristig Beschäftigungen: Bis zum 31. Oktober 2020 darf eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tagen sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.

  • Arbeitnehmerüberlassung soll ohne Genehmigung möglich sein.

  • Einkommen aus Nebenbeschäftigungen wird bis Ende Oktober bis zur Höhe des Nettolohns aus dem gelegentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

  • Weiter Flexibilisierung der Arbeitszeiten in epidemischen Lagen (bislang 10 Stunden Grenze / 6-Tage Woche).

  • Kündigungsschutz: Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

 

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Coronavirus - Arbeitsrechtliche Auswirkungen

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Bundesministerium für Justiz: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie

geschädigte Unternehmen aussetzen:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

 

Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen gerne eine rechtliche Beratung in diesen beiden Bereichen innerhalb unseres Kanzleinetzwerks aus verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien.

Förderung Bundesländer

F. Besondere Förderungen und Hilfestellungen der einzelnen Bundesländer

Baden-Württemberg:

23.03.2020:

Das Wirtschaftsministerium BW hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt:

Gewerblich und Sozialunternehmen, Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe bis zu 50 Beschäftigten mit Hauptsitz in Baden-Württemberg Diese erhalten zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen u. a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. Ä. einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte Solobeschäftigte und Unternehmen mit 

bis zu 5 Beschäftigten.

  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten.

  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Die Zuschüsse können ausschließlich vollelektronisch über das Online-Portal der zuständigen IHK oder Handwerkskammer ab voraussichtlich Mittwoch-Abend (25.03.2020) gestellt werden.

 

Nähere Angaben, sowie ein Aufstellung der benötigten Angaben und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

19.03.2020:

Am 19.03.2020 kündigt die Landesregierung einen Rettungsschirm für Unternehmen an. Dieser beinhaltet den Ausbau bestehender Förderinstrumente und Einführung neuer finanzieller Unterstützungsmaßnahmen. Die bewährten, etablierten Förderinstrumente bestehen aus den Programmen der L-Bank und auch Programmen zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen. Erweitert wurden diese Programme um eine Erhöhung der Bürgschaftsquote auf bis zu 80%.

Der Beteiligungsfond der L-Bank für kleine und mittlere Unternehmen wurde mit 1 Milliarde Euro ausgestattet. Ziel ist es das "Eigenkapital von an sich gesunden, angesichts der Krise aber in Not geratenen, systemrelevanten Unternehmen stärken, damit diese wieder liquide und kreditwürdig werden".

Gefördert werden soll auch die Bereitstellung von Online-Beratungsmaßnahmen zur Corona-Soforthilfe.

 

Weiter wird auf die beschlossenen steuerlichen Erleichterungen (siehe B. Allgemeine Steuererleichterungen) verwiesen.

 

Die Einführung eines kurzfristig wirksamen Härtefallfonds beschlossen. Dieser beinhaltet direkte Zuschüsse für Selbständige und mittelständische Unternehmen bis 50 Beschäftigte zur Abdeckung des kurzfristigen Finanzbedarfs. Dabei sollen je nach Einzelfall Mittel in Höhe bis zu 15.000 Euro fließen. Die Anträge sollen ab Ende kommender Woche (26.03./27.03.) gestellt werden können. Über Details werde das Wirtschaftsministerium zeitnah informieren.

17.03.2020:

Auch die baden-württembergische Wirtschaft spürt die Auswirkungen des Coronavirus. Das Wirtschaftsministerium nutzt zur Zeit die etablierten Programme, um betroffene Unternehmen zu unterstützen.

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/

 

Bayern:

Die Bayrische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, welches sich an Betriebe und Freiberufler richtet, welche durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Zahl der Erwerbstätigen:

  • 5.000 Euro bis zu 5 Erwerbstätige

  • 7.500 Euro bis zu 10 Erwerbstätigen

  • 15.000 Euro bis zu 50 Erwerbstätigen

  • 30.000 Euro bis zu 250 Erwerbstätigen

(Umrechnung von Teilzeit und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente)

Weitere Informationen: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin:

Der Berliner Senat hat zwei Umfangreiche Soforthilfepakte für keine Unternehmer, Freiberufler und Selbständige in einer Gesamthöhe von 600 Millionen Euro geschnürt.

Das Soforthilfeprogramm I enthält zinslose Darlehen bis maximal 500.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter/*innen:

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909712.php

 

Das Soforthilfeprogramm II für Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten, sowie für Freiberufler und Soloselbständige können einen Zuschuss bis zu maximal 5.000 Euro beantragen, dies aber offenbar mehrmals:

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php

 

Weiter stellt das Land Berlin für Berliner Unternehmen IBB Rettungsbeihilfen bis zu 100 Mio Euro zur Verfügung. Diese Mittel können auch von bislang ausgeschlossenen Branchen wie z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z. B. Clubs) in Anspruch genommen werden.

 

Förderfähig sind:

  • Kleine und mittlere Unternehmen außerhalb der Existenzphase (3 Jahre).

  • Betriebsstätte liegt in Berlin.

  • Liquiditätsengpass ist in den Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet.

  • Finanzierung von Betriebsmitteln (keine Finanzierung von Investitionen).

  • Zinslose Darlehen bis 500.000 Euro und einer Laufzeit von 6 Monaten.

  • In Ausnahmefällen Darlehen bis 2,5 Millionen Euro (Zinssatz 4,0% p.a.).

  • Übernahme von selbstschuldnerischen Bürgschaften bis zu Darlehenshöhe ist obligatorisch.

Anträge hierfür können ausschließlich digital eingereicht werden. Weitere Informationen und Antragsstellung finden Sie auf der Homepage der Investitionsbank Berlin (IBB).

 

Brandenburg:

20.03.2020:

Das Land Brandenburg legt ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, sowie für Freiberufler auf: Zuschüsse zwischen 5.000 Euro und 60.000 Euro möglich. Die Unterstützung ist gestaffelt nach der Zahl der Beschätigten und beträgt:

  • bis zu 2 Erwerbstätigen bis zu 5.000 Euro

  • bis zu 5 Erwerbstätigen bis zu 10.000 Euro

  • bis zu 15 Erwerbstätigen bis zu 15.000 Euro

  • bis zu 50 Erwerbstätigen bis zu 30.000 Euro

  • bis zu 100 Erwerbstätigen bis zu 60.000 Euro

Die Soforthilfe soll nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig ausbezahlt werden. Die vollständigen Richtlinien sollen in den nächsten Tagen auf der Homepage der ILB veröffentlicht werden.

Das Soforthilfeprogramm startet voraussichtlich ab Mittwoch, den 25.03.2020.

 

Bremen:

Die Förderbank für Bremen und Bremerhaven erteilt an Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz, Soloselbständige und Freiberufler einen Liquiditätszuschuss in Höhe bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro.

 

Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich per Antragsformular, welches vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden muss.

Hamburg:

Der Hamburger Senat legt ein Soforthilfeprogramm mit echten Zuschüssen für kleine und mittlere Betriebe, sowie für Freiberufler auf (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS)

Vorgesehen sind direkte, echte Zuschüsse in Höhe von 

  • 2.500 Euro für Solo-Selbständige

  • 5.000 Euro für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter/*innen

  • 10.000 Euro für Unternehmen mit 10 bis 50 Mitarbeiter/*innen

  • 25.000 Euro für Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeiter/*innen

Informationen unter: Hamburger Corona Soforthilfe

Hessen:

 

Das Land Hessen bietet ein breites Spektrum finanzieller Förderprodukte, bestehend aus Förderkrediten, Bürgschaften und Beteiligungen an. Zur Förderung betrieblicher Investitionen können auch Zuschüsse gewährt werden. Die Förderprogramme werden <hier> in einem Schaubild aufgezeigt.

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

23.03.2020

Die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern stellt einen Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte vor.

 

 

Niedersachsen

23.03.2020

Das Land und die NBank sind in intensiven Planungen von zwei Förderprogrammen die Soforthilfe für Unternehmen bieten. So wird die Einführung folgernder Programme geplant:

  • Kredit zur Liquiditätshilfe für kleinere und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro.

  • Zuschuss für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten, gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro.

 

Die Antragsstellung für beide Programme soll ab Mittwoch 25.03.2020 möglich sein.

Sachsen:

Der Freistaat Sachsen stellt Soforthilfe-Darlehen zur Unterstützung von Einzelunternehmen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern bis zu einem Jahresumsatz von 1 Million Euro in Sachsen vor. Das Soforthilfe-Darlehen ist ein zinsloses, nachrangies Liquiditätshilfedarlehen bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro. Die Laufzeit des Soforthilfe-Darlehen beträgt bis zu 10 Jahre. Es wird für

3 Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung erfolgt ohne die Hausbank.

Das Programm startet ab Montag, den 23.03.2020.

 

Nähere Informationen unter: Wirtschaftsminister Martin Dulig stellt vor: "Sachsen hilft sofort"

 

Antragsstellung auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Die Antragsstellung kann elektronisch und in Papierform beantragt werden.

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