Steuererklärungen ab 2022
Grundsteuerreform
Die bisherigen Grundstückswerte wurden mit Hilfe des Einheitswerts berechnet. Im Jahr 2018 wurden die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
Ab dem Jahr 2025 gilt daher die neue Grundsteuer. In Folge dessen muss ab dem 01.07.2022 eine Neubewertung für jedes Grundstück durch eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" durchgeführt werden. Diese Erklärung ist bis spätestens 31.10.2022 elektronisch über ELSTER einzureichen.
Grundsätzlich gilt für die Berechnung der neuen Grundsteuer das sogenannte Bundesmodell. Einzelne Bundesländer entwickeln dank einer Öffnungsklausel eigene Modelle um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Derzeit sind dies Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Dadurch dass die Hebesätze durch die jeweiligen Gemeinden festgelegt werden, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 sein wird.
Wie wir Sie unterstützen
Unabhängig von der Lage des Grundstücks können wir Sie deutschlandweit unterstützen, die Erklärungen für Sie erstellen und elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Egal ob Bundesmodell oder einem Ländermodell beraten wir Sie und helfen Ihnen bei der Erstellung der Erklärung.
Dank digitaler Prozesse und unserem Mandantenportal "Grundsteuer" können wir Sie optimal bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts unterstützten. Digital von Einreichung der benötigten Unterlagen, Austausch und Bereitstellung der Erklärungen, sowie die Bereitstellung der geprüften Grundsteuerbescheide. Alles finden Sie sicher verschlüsselt in unserem Mandantenportal.
Was wir benötigen:
-
Beauftragung und Vollmacht zur Erstellung der Feststellungserklärung
-
Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
-
Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
-
Eigentumsverhältnisse
-
Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
-
Fläche des Grundstücks
-
ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
-
mehrere Gemeinden (ja/nein)
-
Miteigentumsanteil (Zähler/Nenner)
-
Nutzungsart
-
Baudenkmal (ja/nein)
-
ggf. Abbruchverpflichtung
Die entsprechenden Daten finden Sie zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.
Sollten die erforderlichen grundstückbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht angefordert werden. Wir unterstützen Sie in den notwendigen Prozessschritten. Mittels Datenabruf können wir diverse Informationen in Ihrem Auftrag abrufen. Der Grundbuchauszug kann von unserer Kanzlei angefordert werden.
Zur Erfassung dieser Werte stellen wir Ihnen eine Vorerfassungs-Excel-Tabelle bereit. Zusätzliche Unterlagen lassen Sie uns über das Mandantenportal zukommen.